Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 29. Dezember 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit sie die staatsanwaltliche Anordnungen betreffe. Der Beschwerdeführer machte anschliessend weder von seinem Replikrecht Gebrauch noch kam er der Aufforderung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer nach, innert der angesetzten Replikfrist mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde auch gegen die Polizeibeamten bzw. deren Vorgehen richte.