Am 15. November 2017 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein, worauf die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) das Verfahren bis zum Vorliegen des Anzeigerapports sistierte (Verfügung vom 22. November 2017). Nach Eingang des Anzeigerapports wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und der Schriftenwechsel eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 29. Dezember 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit sie die staatsanwaltliche Anordnungen betreffe.