Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 504.85 zwischen dem amtlichem und dem vollem Honorar (Stundenansatz CHF 250.00) nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.