Der Beizug eines Anwalts sei geboten gewesen, was auch die Beschwerde zeige. Ihm sei für die Vertretung im Untersuchungsverfahren eine Entschädigung auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, da der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, sei ihm keine Entschädigung auszurichten. 5.3 Mit denselben Argumenten wie in E. 4.3 ersichtlich, ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auszurichten.