5. 5.1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, für ihn sei unverständlich, weshalb er nach dieser Lappalie rund um einen Telefonanruf Verfahrens- und Anwaltskosten tragen solle und seine erkennungsdienstlichen Daten für 10 Jahre zur Verfügung stehen sollten. Der Beizug eines Anwalts sei geboten gewesen, was auch die Beschwerde zeige.