Sie war sich dennoch sicher, dass der Beschwerdeführer eine ernsthafte Drohung gegenüber D.________ ausgesprochen hatte (vgl. Einvernahme C.________ vom 8. September 2017, Z. 52 ff.). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch die am Telefon vorgenommene Drohung, er werde D.________ etwas antun, in ihre zivilrechtlich geschützte Persönlichkeit eingegriffen und so die Einleitung des Strafverfahrens gegen sich schuldhaft eingeleitet. Die Auferlegung der Verfahrenskosten an ihn ist weder willkürlich noch gesetzeswidrig noch verletzt sie die Unschuldsvermutung.