_ «kommt schon noch dran» im Sinne, dass sie auch einen Einzahlungsschein erhalten werde. Im Übrigen ist es unerfindlich, weshalb C.________, die den Beschwerdeführer nicht kennt, eine derart ernsthafte Drohung gegenüber D.________ hätte erfinden sollen. Vielmehr ist ihre Aussage vom 8. September 2017 – also rund einen Monat nach dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer – als glaubhaft zu würdigen, wenn sie zugibt, sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern zu können. Sie war sich dennoch sicher, dass der Beschwerdeführer eine ernsthafte Drohung gegenüber D.________ ausgesprochen hatte (vgl. Einvernahme C.______