(EV Beschwerdeführer vom 16. August 2017 Z. 176 ff.) Er habe keine strafrechtlich relevante Äusserung gemacht, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt worden sei. 4.3 Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4.2). Beizufügen ist, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht von einem Beweisverwertungsverbot beschlagen ist. Ihm wurde entgegen seiner Darstellung nicht gesagt, das Telefongespräch sei aufgezeichnet worden. Der Befrager