Selbst wenn man zum Schluss käme, dass die Aussagen verwertbar seien, so seien die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft falsch, sei doch seine zentrale Aussage, welche erkläre, wie seine Äusserung zu verstehen sei, ignoriert worden. Er habe ausgeführt, er habe einfach gesagt, «[..] sie [seine Ehefrau] kommt schon noch dran, im Sinn von, dass sie schon auch noch zahlen muss. Sie erhält schon noch einen Einzahlungsschein» und weiter «Ich bezahle sicher nicht alles. Einfach dran wegen dem Einzahlungsschein.» (EV Beschwerdeführer vom 16. August 2017 Z. 176 ff.)