Sie sei sich nicht einmal mehr der zentralen Aussage sicher, welche zum Strafverfahren geführt habe. Ausserdem sei seine eigene Einvernahme von einem Beweisverwertungsverbot beschlagen, sei ihm doch gesagt worden, dass das Telefongespräch aufgezeichnet worden sei (EV Beschwerdeführer vom 16. August 2017, Z. 152 f.). Dies stelle eine unzulässige Täuschung i.S.v. Art. 140 StPO dar. Selbst wenn man zum Schluss käme, dass die Aussagen verwertbar seien, so seien die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft falsch, sei doch seine zentrale Aussage, welche erkläre, wie seine Äusserung zu verstehen sei, ignoriert worden.