Das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden, weil sein Verhalten strafrechtlich nicht relevant gewesen sei. Dieses dann zur Begründung einer Persönlichkeitsverletzung heranzuziehen und eine Bestrafung mittels Auferlegung der Verfahrenskosten vorzunehmen, sei mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht vereinbar. Die Aussagen von C.________ seien nicht sehr glaubhaft. Sie sei sich nicht einmal mehr der zentralen Aussage sicher, welche zum Strafverfahren geführt habe.