Der Beschwerdeführer habe mit seiner Äusserung, er werde seine Ex-Frau «umlah» bzw. sie komme «dran», das Strafverfahren gegen sich schuldhaft eingeleitet. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Generalstaatsanwaltschaft erwecke den Anschein, dass sie den strafrechtlichen Vorwurf in gewisser Hinsicht für begründet halte und verletze so die Unschuldsvermutung (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 426 StPO). Das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden, weil sein Verhalten strafrechtlich nicht relevant gewesen sei.