Sie habe den Anruf dem Sektionsleiter gemeldet. Man habe die Fachstelle Drohung und Gewalt der Kantonspolizei angerufen. Da niemand erreichbar gewesen sei, habe man die 117 gewählt (EV C.________ vom 8. September 2017, Z. 45 ff.). Das Vorgehen der Steuerverwaltung sei folglich korrekt gewesen. Sie solle sich bei Drohungen an die zuständige Stelle bei der Polizei wenden. Art. 28 ZGB biete Schutz gegen jede Verletzung der Persönlichkeit, d.h. gegen jeden mehr als harmlosen Angriff und jede ernst zu nehmende Bedrohung der Persönlichkeitsgüter.