5 «töten wollen» bzw. «töten werde» genannt habe. Damit bestehe kein Grund, an ihren Aussagen zu zweifeln. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht die Worte «töten werde» verwendet haben sollte, so habe er doch sinngemäss gesagt, dass er seine Frau «umlah» werde. C.________ habe ausgeführt, sie habe sich wegen des Anrufs Sorgen gemacht und sich gefragt, ob er diese Drohung wahrmachen könnte. Sie habe zudem bereits Notizen in den Unterlagen gehabt, dass er und/oder seine Frau unfreundlich seien. Sie habe den Anruf dem Sektionsleiter gemeldet.