Später habe er ausgesagt, er habe schon so etwas gesagt wie «seine Frau komme schon dran». Auf Vorhalt, dass man damit nicht mehr weit entfernt sei von «Frau umlegen», meinte er, ja, aber die habe ihn genervt am Telefon. Er habe ihr einfach gegeben. Auf Frage, warum er das nicht von Anfang an gesagt habe, habe er geantwortet, es sei gerade nicht «herausgekommen» (EV Beschwerdeführer vom 16. August 2017 Z. 51 ff.). Seine Aussagen seien unglaubhaft. Demgegenüber seien die Aussagen von C.________ glaubhaft. Sie habe auf Frage nach dem Wortlaut der Drohung ausgesagt, dass sie diesen nicht mehr genau wisse.