_ habe sich nicht bedroht gefühlt. Würden alle derart sensibel reagieren, müsste sich die Staatsanwaltschaft mit einer noch höheren Anzahl solcher Angelegenheiten beschäftigen. Daraus etwas zu seinen Ungunsten abzuleiten, gehe nicht an. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Aussagen der Beteiligten dürften im Rahmen der Kostenauferlage mit Blick auf Art. 28 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) berücksichtigt werden. Zunächst habe der Beschwerdeführer den Vorwurf abgestritten. Später habe er ausgesagt, er habe schon so etwas gesagt wie «seine Frau komme schon dran».