4. 4.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Staatsanwaltschaft verfalle in Willkür (Art. 9 BV), wenn sie ausführe, er habe das Strafverfahren schuldhaft eingeleitet, weil er gegenüber C.________ gesagt habe, er werde seine Frau töten. Er bestreite, diese Worte verwendet zu haben.