dies potenziell auch bezüglich weiterer Drittpersonen. Mehr als bloss theoretisch vorstellbar wären bspw. anonyme schriftliche Drohungen oder das (bedrohliche oder gar mit Tätlichkeiten verbundene) Vorsprechen bei anderen involvierten Ämtern/Stellen. Insgesamt ist daher mit Blick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Tätlichkeiten und vor dem Hintergrund, dass die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Daten (Daktyloskopie, Foto und Signalement) als leichten Eingriff in den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und damit als zumutbar zu qualifizieren ist, die angeordnete Massnahme nach Art.