Die Aufbewahrung seiner erkennungsdienstlichen Daten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus geeignet, bei der Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten zu dienen. Die angezeigten Sachverhalte sind allesamt als Auswirkungen der schwierigen Beziehung/Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ zu verstehen. Es kam zu Ereignissen, die sich (zumindest in einem weiteren Sinne) im Bereich der häuslichen Gewalt bewegen. Betroffen davon waren nicht nur die beiden Hauptpersonen, sondern auch (unweigerlich und jedenfalls indirekt) ihr gemeinsamer Sohn, die Eltern von D.________ sowie C.______