Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft legt ausführlich dar, weshalb die zehnjährige Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Daten über den Beschwerdeführer rechtmässig ist resp. weshalb die gesetzlich geforderten «bestimmten Tatsachen» gegeben sind. Darauf kann ohne erneute Wiedergabe sämtlicher Argumente verwiesen werden (vorne E. 3.2). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Aufbewahrung seiner erkennungsdienstlichen Daten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus geeignet, bei der Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten zu dienen.