So habe auch der Umstand, dass ihn G.________ am 28. Februar 2017 spätabends uneingeladen aufgesucht habe, dazu geführt, dass er sie gepackt und ins Treppenhaus gestellt habe, sodass ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten ergangen sei. Selbst wenn es erneut zu einer Anzeige wegen Drohung kommen sollte, wären erkennungsdienstliche Unterlagen zur Abklärung des Vorwurfs ungeeignet. Seine Ehefrau und seine Schwiegereltern könnten ihn stets identifizieren. Überdies sei es beim Telefonat mit der Steuerverwaltung nicht darum gegangen, seine Identität zu verschleiern.