Die erkennungsdienstlichen Daten dürften deshalb zur Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten aufbewahrt werden. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, sämtliche Anzeigen sowie der Strafbefehl vom 24. April 2017 seien im Zusammenhang mit dem Trennungsverfahren zwischen ihm und seiner Ehefrau ergangen. So habe auch der Umstand, dass ihn G.________ am 28. Februar 2017 spätabends uneingeladen aufgesucht habe, dazu geführt, dass er sie gepackt und ins Treppenhaus gestellt habe, sodass ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten ergangen sei.