drei Anzeigen u.a. wegen Drohung ergangen. Dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. März 2017 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vermehrt und wiederholt aggressiv, manchmal gewalttätig, auch gegen das Kind, sei. Er sei rasch reizbar, werfe Flaschen und habe eine Fensterscheibe sowie ein Bild zerstört. Ausserdem sei er mit Strafbefehl vom 24. April 2017 wegen Tätlichkeiten z.N. von G.________ schuldig erklärt worden. Die erkennungsdienstlichen Daten dürften deshalb zur Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten aufbewahrt werden.