Es sei zwingend eine Prognose vorzunehmen, wobei die Deliktskategorien zu berücksichtigen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, eine längere Datenaufbewahrung komme dann in Frage, wenn im Sinne einer Prognose eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass erkennungsdienstliche Unterlagen bei späteren Verfahren von Bedeutung sein könnten. Dass die Deliktskategorie nicht als erheblich zu taxieren sei, sei falsch. Die Delikte beträfen häusliche Gewalt, Tät-