Es hätten keine erkennungsdienstlichen Unterlagen erfasst werden dürfen. Die Deliktskategorie könne nicht als erheblich taxiert werden, zumal eine Sistierung möglich gewesen sei und es sich um Antragsdelikte gehandelt habe; abgesehen vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, welcher aber nicht ansatzweise erfüllt gewesen sei. Es sei zwingend eine Prognose vorzunehmen, wobei die Deliktskategorien zu berücksichtigen seien.