Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft argumentiere mit den Anzeigen vom 23. März, 19. Mai und 14. September 2017. Ihm sei es indes in keinem dieser Verfahren möglich gewesen, sich gegen die Vorwürfe so durchzusetzen, dass seine Unschuld hätte bewiesen werden können. Es habe jeweils an Prozessvoraussetzungen gefehlt. Da jederzeit Strafanzeigen möglich seien, verbiete es sich, bei Einstellungen und Nichtanhandnahmen präventiv einzugreifen. Das Vorgehen diene nur der Datensicherung. Es hätten keine erkennungsdienstlichen Unterlagen erfasst werden dürfen.