Selbst wenn die Daten in einem späteren Verfahren verwendet würden, liege darin nur eine Verdachtsäusserung, welche die Unschuldsvermutung nicht verletze. Ein Verstoss könnte höchstens dann angenommen werden, wenn die Behörden mit der Verfügung über die Aufbewahrung des erkennungsdienstlichen Materials ausdrückten, die betroffene Person sei schuldig, obwohl sie freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt worden sei (BGE 120 Ia 147 E. 3a). Dies sei hier nicht der Fall. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft argumentiere mit den Anzeigen vom 23. März, 19. Mai und 14. September 2017.