Die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten verstosse nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK. Die Aufbewahrung bedeute bloss, dass gegen die betroffene Person der Verdacht einer strafbaren Handlung bestanden habe. Selbst wenn die Daten in einem späteren Verfahren verwendet würden, liege darin nur eine Verdachtsäusserung, welche die Unschuldsvermutung nicht verletze.