2017, N. 11 zu Art. 261 StPO). 3.2 Zur erkennungsdienstlichen Erfassung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, Art. 261 Abs. 2 StPO sei mit Art. 13 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 10 Abs. 1 StPO sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht zu vereinbaren. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, Art. 261 Abs. 2 StPO sei eine vorab präventiv ausgerichtete Bestimmung. Die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten verstosse nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK.