In BGE 138 I 256 die Einstellung bei nicht aufgeklärter Tat) oder den persönlichen Verhältnissen des Freigesprochenen (schon früher Strafverfahren wegen den gleichen oder ähnlichen Delikten; polizeiliche Vorakten, die auf ein deliktisches Verhalten bzw. entsprechende Neigungen hinweisen; allgemein schlechter Leumund u.Ä.). Diese Beispiele zeigen, dass bei dieser vor- (SCHMID/- ab präventiv ausgerichteten Bestimmung […] die Unschuldsvermutung nicht gilt JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 261 StPO).