Erforderlich ist somit die Prognose, dass die betreffende Person wieder straffällig werden könnte. Eine solche beruht beispielsweise auf der Art und Schwere der ursprünglich gegen den Freigesprochenen erhobenen Deliktsvorwürfe, auf der Art des Freispruchs bzw. der Einstellung (z.B., wenn diese wegen Verjährung oder Rückzug des Strafantrags oder gemäss 8 bzw. StGB 52 ff. ergingen; Freispruch in dubio pro reo, 10 III. In BGE 138 I 256 die Einstellung bei nicht aufgeklärter Tat) oder den persönlichen Verhältnissen des Freigesprochenen (schon früher Strafverfahren wegen den gleichen oder ähnlichen Delikten;