Ist in einem Fall von Abs. 1 Bst. b aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten, so dürfen sie mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden (Art. 261 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 Bst. a Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [AFIS-VO; SR 361.3]).