3. 3.1 Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers während folgender Dauer aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, auch verwendet werden: im Falle eines Freispruchs aus andern Gründen, der Einstellung oder der Nichtanhandnahme eines Verfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheids (Art. 261 Abs. 1 Bst. b StPO). Ist in einem Fall von Abs. 1 Bst.