als amtlicher Verteidiger zur Seite zu stellen sei. Am 22. November 2017 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und hiess das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gut. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.