Die Verfahrenskosten legte sie dem Beschwerdeführer auf und richtete ihm keine Entschädigung aus. Gegen die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen, die Auferlage von Verfahrenskosten sowie die Nichtausrichtung einer Entschädigung erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2017 Beschwerde. Er beantragte die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen, die Auferlage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern, die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 300.00 sowie dass ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger zur Seite zu stellen sei.