1. Am 23. Oktober 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Drohung ein und nahm das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht an die Hand. Des Weiteren verfügte sie, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Beschwerdeführer während 10 Jahren ab Entscheiddatum aufbewahrt blieben. Die Verfahrenskosten legte sie dem Beschwerdeführer auf und richtete ihm keine Entschädigung aus.