Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 465 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Einstellung und Nichtanhandnahme (erkennungsdienstliche Er- fassung/Verfahrenskosten/Entschädigung) Strafverfahren wegen Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2017 (BM 17 36383) Erwägungen: 1. Am 23. Oktober 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Drohung ein und nahm das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht an die Hand. Des Weite- ren verfügte sie, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Beschwer- deführer während 10 Jahren ab Entscheiddatum aufbewahrt blieben. Die Verfah- renskosten legte sie dem Beschwerdeführer auf und richtete ihm keine Entschädi- gung aus. Gegen die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen, die Auferlage von Verfahrenskosten sowie die Nichtausrichtung einer Entschädigung erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2017 Beschwerde. Er beantragte die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen, die Auferlage der Verfah- renskosten an den Kanton Bern, die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 300.00 sowie dass ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger zur Seite zu stellen sei. Am 22. November 2017 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und hiess das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gut. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Januar 2018 hielt der Beschwerde- führer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers während folgender Dauer aufbewahrt und, sofern ein hinrei- chender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, auch verwendet werden: im Fal- le eines Freispruchs aus andern Gründen, der Einstellung oder der Nichtanhand- nahme eines Verfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheids (Art. 261 Abs. 1 Bst. b StPO). Ist in einem Fall von Abs. 1 Bst. b aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwar- ten, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten, so dürfen sie mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden (Art. 261 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 Bst. a Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten [AFIS-VO; SR 361.3]). 2 Eine längere Aufbewahrung der Unterlagen […] kommt allgemein formuliert dann in Frage, wenn über das allgemeine Interesse der Strafbehörden, vorab der Polizei, möglichst umfangreiche Vergleichsre- gistraturen zu führen, hinaus eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass die erkennungsdienstli- chen Unterlagen der betreffenden Person bei späteren Verfahren von Bedeutung sein könnten. Erfor- derlich ist somit die Prognose, dass die betreffende Person wieder straffällig werden könnte. Eine sol- che beruht beispielsweise auf der Art und Schwere der ursprünglich gegen den Freigesprochenen er- hobenen Deliktsvorwürfe, auf der Art des Freispruchs bzw. der Einstellung (z.B., wenn diese wegen Verjährung oder Rückzug des Strafantrags oder gemäss 8 bzw. StGB 52 ff. ergingen; Freispruch in dubio pro reo, 10 III. In BGE 138 I 256 die Einstellung bei nicht aufgeklärter Tat) oder den persönli- chen Verhältnissen des Freigesprochenen (schon früher Strafverfahren wegen den gleichen oder ähnlichen Delikten; polizeiliche Vorakten, die auf ein deliktisches Verhalten bzw. entsprechende Nei- gungen hinweisen; allgemein schlechter Leumund u.Ä.). Diese Beispiele zeigen, dass bei dieser vor- (SCHMID/- ab präventiv ausgerichteten Bestimmung […] die Unschuldsvermutung nicht gilt JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 261 StPO). 3.2 Zur erkennungsdienstlichen Erfassung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, Art. 261 Abs. 2 StPO sei mit Art. 13 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 10 Abs. 1 StPO sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht zu verein- baren. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, Art. 261 Abs. 2 StPO sei eine vorab präventiv ausgerichtete Bestimmung. Die Aufbewahrung erkennungs- dienstlicher Daten verstosse nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK. Die Aufbewahrung bedeute bloss, dass gegen die betroffene Person der Verdacht einer strafbaren Handlung bestanden habe. Selbst wenn die Daten in ei- nem späteren Verfahren verwendet würden, liege darin nur eine Verdachtsäusse- rung, welche die Unschuldsvermutung nicht verletze. Ein Verstoss könnte höchs- tens dann angenommen werden, wenn die Behörden mit der Verfügung über die Aufbewahrung des erkennungsdienstlichen Materials ausdrückten, die betroffene Person sei schuldig, obwohl sie freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt worden sei (BGE 120 Ia 147 E. 3a). Dies sei hier nicht der Fall. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft argumentiere mit den Anzeigen vom 23. März, 19. Mai und 14. September 2017. Ihm sei es indes in keinem dieser Verfahren möglich gewesen, sich gegen die Vorwürfe so durchzu- setzen, dass seine Unschuld hätte bewiesen werden können. Es habe jeweils an Prozessvoraussetzungen gefehlt. Da jederzeit Strafanzeigen möglich seien, verbie- te es sich, bei Einstellungen und Nichtanhandnahmen präventiv einzugreifen. Das Vorgehen diene nur der Datensicherung. Es hätten keine erkennungsdienstlichen Unterlagen erfasst werden dürfen. Die Deliktskategorie könne nicht als erheblich taxiert werden, zumal eine Sistierung möglich gewesen sei und es sich um An- tragsdelikte gehandelt habe; abgesehen vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, welcher aber nicht ansatzweise erfüllt gewesen sei. Es sei zwingend eine Prognose vorzunehmen, wobei die Deliktskategorien zu berücksichtigen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, eine längere Da- tenaufbewahrung komme dann in Frage, wenn im Sinne einer Prognose eine er- höhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass erkennungsdienstliche Unterlagen bei späteren Verfahren von Bedeutung sein könnten. Dass die Deliktskategorie nicht als erheblich zu taxieren sei, sei falsch. Die Delikte beträfen häusliche Gewalt, Tät- 3 lichkeiten und Drohungen gegenüber den Schwiegereltern sowie die versuchte Drohung z.N. von D.________. Der Beschwerdeführer sei bereits am 23. März 2017 wegen häuslicher Gewalt (wiederholte Tätlichkeiten, Drohung) und am 19. Mai 2017 wegen Drohung verzeigt worden. Die Verfahren seien sistiert resp. we- gen Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden (Verfahren BM 17 25883). Nun sei es erneut zu einer Anzeige wegen einer Drohung gekommen. Folglich seien in- nert kurzer Frist drei Anzeigen u.a. wegen Drohung ergangen. Dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. März 2017 lasse sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer vermehrt und wiederholt aggressiv, manchmal gewalttätig, auch gegen das Kind, sei. Er sei rasch reizbar, werfe Flaschen und habe eine Fenster- scheibe sowie ein Bild zerstört. Ausserdem sei er mit Strafbefehl vom 24. April 2017 wegen Tätlichkeiten z.N. von G.________ schuldig erklärt worden. Die er- kennungsdienstlichen Daten dürften deshalb zur Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten aufbewahrt werden. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, sämtliche Anzeigen sowie der Strafbe- fehl vom 24. April 2017 seien im Zusammenhang mit dem Trennungsverfahren zwischen ihm und seiner Ehefrau ergangen. So habe auch der Umstand, dass ihn G.________ am 28. Februar 2017 spätabends uneingeladen aufgesucht habe, da- zu geführt, dass er sie gepackt und ins Treppenhaus gestellt habe, sodass ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten ergangen sei. Selbst wenn es erneut zu einer An- zeige wegen Drohung kommen sollte, wären erkennungsdienstliche Unterlagen zur Abklärung des Vorwurfs ungeeignet. Seine Ehefrau und seine Schwiegereltern könnten ihn stets identifizieren. Überdies sei es beim Telefonat mit der Steuerver- waltung nicht darum gegangen, seine Identität zu verschleiern. Es entstehe mehr als nur ein unterschwelliger Eindruck, dass er doch als schuldig angesehen werde. Die Verfahren wegen angeblicher Drohungen seien indes alle eingestellt worden seien. Beim Bericht von Dr. med. F.________ handle es sich schliesslich um Aus- züge aus der Krankenakte der Ehefrau, die von ihren Empfindungen erzählt habe. Diese im Zusammenhang mit dem Trennungsverfahren gemachten Äusserungen seien ohne echte Relevanz. 3.3 Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft legt ausführlich dar, weshalb die zehnjährige Aufbewahrung der erkennungsdienst- lichen Daten über den Beschwerdeführer rechtmässig ist resp. weshalb die gesetz- lich geforderten «bestimmten Tatsachen» gegeben sind. Darauf kann ohne erneute Wiedergabe sämtlicher Argumente verwiesen werden (vorne E. 3.2). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Aufbewahrung seiner erkennungsdienstlichen Daten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus geeignet, bei der Auf- klärung allfälliger künftiger Straftaten zu dienen. Die angezeigten Sachverhalte sind allesamt als Auswirkungen der schwierigen Beziehung/Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ zu verstehen. Es kam zu Ereignissen, die sich (zumindest in einem weiteren Sinne) im Bereich der häuslichen Gewalt bewegen. Betroffen davon waren nicht nur die beiden Hauptpersonen, sondern auch (unwei- gerlich und jedenfalls indirekt) ihr gemeinsamer Sohn, die Eltern von D.________ sowie C.________ als Mitarbeiterin bei der Steuerverwaltung. Daraus erhellt einer- seits, dass zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ diverse Schnittpunk- te bestehen, welche insbesondere mit Blick darauf, dass ihr Sohn erst knapp 13 4 Jahre alt ist, noch einige Jahre fortbestehen werden. Andererseits wird deutlich, dass (teilweise willkürlich erfasste) Drittpersonen in die problematische Beziehung involviert werden. Dabei sind gewisse Tendenzen erkennbar, dass sich die Situati- on – mit unvorhersehbaren Konsequenzen womöglich strafrechtlich relevanter Art – aggravieren könnte; dies potenziell auch bezüglich weiterer Drittpersonen. Mehr als bloss theoretisch vorstellbar wären bspw. anonyme schriftliche Drohungen oder das (bedrohliche oder gar mit Tätlichkeiten verbundene) Vorsprechen bei anderen involvierten Ämtern/Stellen. Insgesamt ist daher mit Blick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Tätlichkeiten und vor dem Hintergrund, dass die Aufbe- wahrung der erkennungsdienstlichen Daten (Daktyloskopie, Foto und Signalement) als leichten Eingriff in den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und damit als zumutbar zu qualifizieren ist, die angeordnete Massnahme nach Art. 261 Abs. 2 StPO als gesetzes-, verfassungs- und konventionskonform zu beurteilen. 4. 4.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Staatsanwaltschaft verfalle in Willkür (Art. 9 BV), wenn sie ausführe, er habe das Strafverfahren schuldhaft einge- leitet, weil er gegenüber C.________ gesagt habe, er werde seine Frau töten. Er bestreite, diese Worte verwendet zu haben. Aufgrund der fehlenden Prozessvor- aussetzungen sei es nicht möglich, über ein schuldhaftes Einleiten des Strafverfah- rens zu debattieren. Bei willkürfreier Feststellung des Sachverhalts könne einzig gefolgert werden, dass er das Verfahren nicht schuldhaft eingeleitet habe. Selbst wenn er am Telefon gesagt haben sollte, seine Ehefrau komme dran, sei nicht ein- zusehen, wieso von Seiten der Steuerverwaltung habe Anzeige erstattet werden müssen. C.________ habe sich nicht bedroht gefühlt. Würden alle derart sensibel reagieren, müsste sich die Staatsanwaltschaft mit einer noch höheren Anzahl sol- cher Angelegenheiten beschäftigen. Daraus etwas zu seinen Ungunsten abzulei- ten, gehe nicht an. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Aussagen der Beteiligten dürften im Rahmen der Kostenauferlage mit Blick auf Art. 28 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) berücksichtigt werden. Zunächst habe der Beschwerdeführer den Vorwurf abgestritten. Später habe er ausgesagt, er habe schon so etwas gesagt wie «seine Frau komme schon dran». Auf Vorhalt, dass man damit nicht mehr weit entfernt sei von «Frau umlegen», meinte er, ja, aber die habe ihn genervt am Tele- fon. Er habe ihr einfach gegeben. Auf Frage, warum er das nicht von Anfang an gesagt habe, habe er geantwortet, es sei gerade nicht «herausgekommen» (EV Beschwerdeführer vom 16. August 2017 Z. 51 ff.). Seine Aussagen seien unglaub- haft. Demgegenüber seien die Aussagen von C.________ glaubhaft. Sie habe auf Frage nach dem Wortlaut der Drohung ausgesagt, dass sie diesen nicht mehr ge- nau wisse. Es sei sinngemäss gewesen, dass er seine Ex-Frau töten oder «umlah» wolle. Sie habe erklärt, dass sie leider nicht mehr sagen könne, ob er die Worte 5 «töten wollen» bzw. «töten werde» genannt habe. Damit bestehe kein Grund, an ihren Aussagen zu zweifeln. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht die Worte «töten werde» verwendet haben sollte, so habe er doch sinngemäss gesagt, dass er seine Frau «umlah» werde. C.________ habe ausgeführt, sie habe sich wegen des Anrufs Sorgen gemacht und sich gefragt, ob er diese Drohung wahrmachen könnte. Sie habe zudem bereits Notizen in den Unterlagen gehabt, dass er und/oder seine Frau unfreundlich seien. Sie habe den Anruf dem Sektionsleiter gemeldet. Man habe die Fachstelle Drohung und Gewalt der Kantonspolizei ange- rufen. Da niemand erreichbar gewesen sei, habe man die 117 gewählt (EV C.________ vom 8. September 2017, Z. 45 ff.). Das Vorgehen der Steuerverwal- tung sei folglich korrekt gewesen. Sie solle sich bei Drohungen an die zuständige Stelle bei der Polizei wenden. Art. 28 ZGB biete Schutz gegen jede Verletzung der Persönlichkeit, d.h. gegen jeden mehr als harmlosen Angriff und jede ernst zu nehmende Bedrohung der Persönlichkeitsgüter. Betroffen sei die Persönlichkeit un- ter physischem, psychischem oder sozialem Gesichtspunkt (MEILI, in: Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 28 ZGB). Der Beschwerdefüh- rer habe mit seiner Äusserung, er werde seine Ex-Frau «umlah» bzw. sie komme «dran», das Strafverfahren gegen sich schuldhaft eingeleitet. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Generalstaatsanwaltschaft erwe- cke den Anschein, dass sie den strafrechtlichen Vorwurf in gewisser Hinsicht für begründet halte und verletze so die Unschuldsvermutung (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 426 StPO). Das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden, weil sein Verhalten strafrechtlich nicht relevant gewesen sei. Dieses dann zur Begründung einer Persönlichkeitsverletzung heranzuziehen und eine Bestrafung mittels Auferlegung der Verfahrenskosten vorzunehmen, sei mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht vereinbar. Die Aussagen von C.________ seien nicht sehr glaubhaft. Sie sei sich nicht einmal mehr der zentra- len Aussage sicher, welche zum Strafverfahren geführt habe. Ausserdem sei seine eigene Einvernahme von einem Beweisverwertungsverbot beschlagen, sei ihm doch gesagt worden, dass das Telefongespräch aufgezeichnet worden sei (EV Be- schwerdeführer vom 16. August 2017, Z. 152 f.). Dies stelle eine unzulässige Täu- schung i.S.v. Art. 140 StPO dar. Selbst wenn man zum Schluss käme, dass die Aussagen verwertbar seien, so seien die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft falsch, sei doch seine zentrale Aussage, welche erkläre, wie seine Äusserung zu verstehen sei, ignoriert worden. Er habe ausgeführt, er habe einfach gesagt, «[..] sie [seine Ehefrau] kommt schon noch dran, im Sinn von, dass sie schon auch noch zahlen muss. Sie erhält schon noch einen Einzahlungsschein» und weiter «Ich bezahle sicher nicht alles. Einfach dran wegen dem Einzahlungsschein.» (EV Beschwerdeführer vom 16. August 2017 Z. 176 ff.) Er habe keine strafrechtlich re- levante Äusserung gemacht, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt worden sei. 4.3 Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Es kann vorab auf die zu- treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4.2). Beizufügen ist, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht von ei- nem Beweisverwertungsverbot beschlagen ist. Ihm wurde entgegen seiner Darstel- lung nicht gesagt, das Telefongespräch sei aufgezeichnet worden. Der Befrager 6 formulierte in abgeschwächter Form, «Telefongespräche bei Behörden werden teilweise gespeichert. Wenn wir das Gespräch abhören, werden wir da eine Dro- hung hören?», was zulässig erscheint. Als Schutzbehauptung bewertet die Kam- mer die Aussage des Beschwerdeführers, er habe ausdrücken wollen, D.________ «kommt schon noch dran» im Sinne, dass sie auch einen Einzahlungsschein erhal- ten werde. Im Übrigen ist es unerfindlich, weshalb C.________, die den Beschwer- deführer nicht kennt, eine derart ernsthafte Drohung gegenüber D.________ hätte erfinden sollen. Vielmehr ist ihre Aussage vom 8. September 2017 – also rund ei- nen Monat nach dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer – als glaubhaft zu wür- digen, wenn sie zugibt, sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern zu kön- nen. Sie war sich dennoch sicher, dass der Beschwerdeführer eine ernsthafte Dro- hung gegenüber D.________ ausgesprochen hatte (vgl. Einvernahme C.________ vom 8. September 2017, Z. 52 ff.). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch die am Telefon vorgenommene Drohung, er werde D.________ etwas antun, in ihre zivilrechtlich geschützte Persönlichkeit eingegriffen und so die Einleitung des Strafverfahrens gegen sich schuldhaft eingeleitet. Die Auferlegung der Verfahrens- kosten an ihn ist weder willkürlich noch gesetzeswidrig noch verletzt sie die Un- schuldsvermutung. 5. 5.1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, für ihn sei unverständlich, weshalb er nach dieser Lappalie rund um einen Telefonanruf Verfahrens- und Anwaltskosten tragen solle und seine erkennungsdienstlichen Daten für 10 Jahre zur Verfügung stehen sollten. Der Beizug eines Anwalts sei geboten gewesen, was auch die Beschwerde zeige. Ihm sei für die Vertretung im Untersuchungsverfahren eine Entschädigung auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, da der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, sei ihm keine Entschädigung auszurichten. 5.3 Mit denselben Argumenten wie in E. 4.3 ersichtlich, ist dem Beschwerdeführer kei- ne Entschädigung für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auszurichten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der (für das Beschwerdeverfahren) amtliche Anwalt des Beschwerdeführers hat überdies Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwen- dungen. Diese wird gemäss seiner Kostennote bestimmt auf CHF 2‘109.85 (9.41h à CHF 200.00 = CHF 1‘882.00; Auslagen CHF 72.65; 8% MWST auf CHF 1‘563.70 [4/5] = CHF125.10; 7.7% MWST auf CHF 390.95 [1/5] = CHF 30.10). Der Be- schwerdeführer hat diesen Betrag dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz von CHF 504.85 zwischen dem amtlichem und dem vollem Honorar (Stundenansatz CHF 250.00) nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschä- digung von CHF 2‘109.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 504.85 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 31. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8