10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 – durch den Staat – eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird bestimmt auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.