Das Kriterium der gleichwertigen Gegenleistung ist ebenfalls erfüllt. Mit Blick auf die derzeitige Aktenlage ist es als sehr unwahrscheinliche Behauptung des Beschwerdeführers zu werten, dass der Chevrolet Monte Carlo in den Jahren ~2003 bis ~2011 einen Wert von CHF 30‘000.00 bis CHF 50‘000.00 gehabt haben soll. In Anbetracht der Aussagen der Beschuldigten 1-3 und insbesondere von H.________ (vgl. vorne E. 5 f.) sowie des Umstandes, dass für den Transport von G.________ ins Nachbardorf J.________ ein Abschleppen notwendig war, kann von einem Wert von ca. CHF 10‘000.00 ausgegangen werden.