Es geht dort um die Frage des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs gemäss Art. 933 ZGB. Dessen Voraussetzungen sind nicht dieselben wie beim Erwerb in Unkenntnis gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB. Im Weiteren spielt es keine Rolle, dass die Beschuldigten 1 und 2 nicht vollberufliche Occasionshändler sind. Carrosserie- und Lackierfirmen handeln regelmässig nebenbei mit Fahrzeugen. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich die aktenkundigen Kopien des einschlägigen Fahrzeugausweises in einzelnen Punkten unterscheiden (Daten, Jacker/Jakcer). Das Kriterium der gleichwertigen Gegenleistung ist ebenfalls erfüllt.