Insbesondere vermag er aus dem Umstand, dass das Fahrzeug ohne originalen Fahrzeugausweis übertragen wurde, keinen Beschlagnahmegrund glaubhaft zu machen. Gerade bei Oldtimern – insbesondere bei renovationsbedürftigen – dürfte es zumindest nicht unüblich, wahrscheinlich aber sogar öfters der Fall sein, dass sie ohne Fahrzeugausweise die Hand wechseln. Daraus kann kein schlechter Glaube des Beschuldigten 3 abgeleitet werden. Darüber hinausgehend scheint der angeführte BGE 121 III 345 wenig einschlägig. Es geht dort um die Frage des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs gemäss Art. 933 ZGB.