Das Ganze habe sich hingezogen bis zum Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers (vgl. EV Beschuldigter 3 vom 05.06.2017, Z. 29 ff.). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten 3 im Zeitpunkt des Erwerbs des Chevrolets Monte Carlo mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Bösgläubigkeit vorgeworfen werden. Den Argumenten des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Eine allfällige spätere Einziehung erscheint wenig wahrscheinlich. Insbesondere vermag er aus dem Umstand, dass das Fahrzeug ohne originalen Fahrzeugausweis übertragen wurde, keinen Beschlagnahmegrund glaubhaft zu machen.