4 Quittung ausgestellt. Es sei ein normaler Fahrzeugkauf gewesen. Er habe den Beschuldigten 2 danach noch mehrmals wegen des Ausweises angerufen. So habe er erfahren, dass das Fahrzeug einem Kollegen des Beschuldigten 2 gehöre und dieser den Ausweis vom Kollegen noch nicht erhalten habe. Das Ganze habe sich hingezogen bis zum Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers (vgl. EV Beschuldigter 3 vom 05.06.2017, Z. 29 ff.).