2013, N. 56 zu Art. 70 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Praxiskommentar StGB; 3. Aufl. 2018, N. 12 f. zu Art. 70 StGB). 9.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte richtigerweise, ob der Beschuldigte 3 den Chevrolet Monte Carlo mit hoher Wahrscheinlichkeit in Unkenntnis von Einziehungsgründen erwarb. Der Beschuldigte 3 gab dazu zu Protokoll, er sei immer im Glauben gewesen, das Fahrzeug gehöre dem Beschuldigten 2. Es sei abgemacht gewesen, dass er den originalen Fahrzeugausweis beim Verkauf bzw. bei der Übergabe erhalte. Beim Übergabetermin habe ihm der Beschuldigte 2 gesagt, dass er den Ausweis noch nicht habe auftreiben können.