An die Unkenntnis der Einziehungsgründe sind weniger hohe Anforderungen zu stellen als an die zivilrechtliche Gutgläubigkeit. Es geht vor allem darum, den Schutz der Hehler auszuschliessen und die Einziehung zuzulassen, wenn der Dritte weiss oder annehmen muss, dass der Gegenstand aus strafbarer Handlung stammt. Massgeblich für die Beurteilung der Unkenntnis kann einzig der Zeitpunkt der Übertragung der Sache sein (vgl. Art. 70 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]; sog. «geschützter Dritterwerb», dazu BAUMANN, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 56 zu Art.