Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen. Eine Rückgabe fällt ausser Betracht, wenn der jetzige Besitzer die Sache in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. An die Unkenntnis der Einziehungsgründe sind weniger hohe Anforderungen zu stellen als an die zivilrechtliche Gutgläubigkeit.