9. 9.1 Als Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO ist ein Gegenstand zu beschlagnahmen, wenn er dem Geschädigten voraussichtlich zurückzugeben ist. Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen.