8. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, tatsächlich möge es im Einzelfall geboten sein, dann einem Käufer trotz fehlenden Fahrzeugausweises keine Bösgläubigkeit zu unterstellen, wenn er schon mehrmals Fahrzeuge beim gleichen Profi- Occasionshändler erworben habe und ihm bei den vormaligen Verkäufen jeweils der Fahrzeugausweis übergeben und beim letzten Verkauf die spätere Aushändigung des Originals zugesichert worden sei. Hier sei die Ausgangslage anders. Die Beschuldigten 1 und 2 seien keine Profi-Occasionshändler. Vielmehr würden sie einen Carrosserie- und Lackierbetrieb resp. ein Carrosserie- und Autospritzwerk betreiben.