Sei von einer Verkaufsermächtigung auszugehen, sei nicht ersichtlich, inwiefern das Fahrzeug als Beschlagnahmeobjekt in Frage komme. Wenn überhaupt stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte 1 den Erlös an den Beschwerdeführer hätte herausgeben müssen oder ob er zum Rückbehalt im Hinblick auf das in Aussicht genommene Kaufgeschäft eines Renault 4 berechtigt gewesen sei. Dabei handle es sich um eine zivilrechtliche Frage.