Der Vorbehalt «nach Rücksprache» vermöge nichts daran zu ändern, dass jedenfalls auf subjektiver Ebene von einer Verkaufsermächtigung auszugehen sei. Das Aussageverhalten von H.________ zeichne sich dadurch aus, seine Rolle im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zum Schutze seines Bruders kleinzureden. Beim Einschub «nach Rücksprache» handle es sich um eine Schutzbehauptung, um von (Fehl- )Verhalten abzulenken. Sei von einer Verkaufsermächtigung auszugehen, sei nicht ersichtlich, inwiefern das Fahrzeug als Beschlagnahmeobjekt in Frage komme.